Satzung


Drewener Werkstätten Martin Gropius e. V.

Eingetragener Verein zur Förderung ländlicher Kultur und traditioneller Baukunst.

§ 1  Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1.1. Der Verein führt den Namen Drewener Werkstätten Martin Gropius. Durch Eintrag in das Vereinsregister erhält er den Zusatz e.V.
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Kyritz Ortsteil Drewen.
1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.2. Der Zweck des Vereins liegt in der Förderung der ländlichen Kultur und dem Erhalt traditioneller Baukunst. Dabei wendet er sich handwerklicher, kunstgewerblicher und ortsbildpflegerischer Betätigung zu, fördert Bildung, Wissenschaft, Gartenbau, Landwirtschaft, Natur- und Umweltschutz.
Weiterhin sind Hauswirtschaft und Wohnkultur auf dem Land Bereiche, derer sich der Verein annimmt. Dadurch kommt dem Verein eine besondere Rolle zur Stärkung des Landlebens zu.
2.3. Der Satzungszweck wird insbesonders durch Vorträge, Ausstellungen, Seminare, Kurse, Workshops, Kultur- und Weiterbildungsveranstaltungen, dem Aufbau einer archivischen Sammlung, Bibliothek und einer Objektsammlung erreicht. Außerdem verpflichtet sich der Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten Ausflüge und Bildungsreisen, Studenten-, Lehrlings- und Schülerpraktika zu organisieren. Dem Vereinszweck entsprechend schafft und nutzt der Verein Räumlichkeiten und Anlagen zur handwerklichen, künstlerischen, gärtnerischen und hauswirtschaftlichen Betätigung.
2.4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft

3.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.
3.2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Der Vorstand kann einen Antrag ablehnen, wenn er der Auffassung ist, dass der Antragsteller dem Wohl des Vereins oder einer gedeihlichen Vereinsarbeit nicht förderlich ist.

§ 4  Beendigung der Mitgliedschaft

4.1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
4.2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
4.3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
a) schuldhaft oder grob fahrlässig das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) mehr als sechs Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5  Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1. Jedem Mitglied wird die Möglichkeit eingeräumt, die Einrichtungen und Betriebsmittel des Vereins entsprechend ihrer Bestimmung zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat sich bei der Nutzung der Vereinsräume an die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Regelungen zu halten. Eine Zuwiderhandlung gegen die Regelungen oder eine Beschädigung der Räume, des Inventars oder der Betriebsmittel durch unsachgemäße Nutzung bzw. zweckfremde Behandlung kann zum Ausschluss aus dem Verein führen und bei nachweislicher Beschädigung durch eigene Schuld bzw. grobe Fahrlässigkeit zu Schadensersatzforderungen.
5.2. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
5.3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten (jährliche Zahlung) und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6  Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

6.1. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
6.2. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
6.3. Ehrenmitglieder sind für die Zeit ihrer Ehrenmitgliedschaft von den Mitgliedsbeiträgen befreit. Als Ehrenmitglieder können diejenigen Mitglieder für den Zeitraum von maximal 10 Jahren ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die Förderung des Vereins erworben haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vereinsvorstands von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 7  Organe des Vereins

7.1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8  Vorstand

8.1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und 2 Stellvertretern. Einem Stellvertreter obliegt die Aufgabe des Schatzmeisters.
8.2. Der Verein wird durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
8.3. Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
8.4. Sämtliche Angelegenheiten, die die Haushalts- und Wirtschaftsführung betreffen, werden durch die Finanzordnung des Vereins geregelt. Die Finanzordnung erhält durch Abstimmung der Vereinsmitglieder bei einer Mehrheit von 3/4 der abgegebnen Stimmen aus der Mitgliederversammlung ihre Gültigkeit.

§ 9  Aufgaben des Vorstands

9.1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
9.2. Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.

§ 10  Bestellung des Vorstands

10.1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Für die Abwahl ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebnen Stimmen aus der einberufenen Mitgliederversammlung nötig.
10.2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 11  Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

11.1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinen Stellvertretern, einberufen. Eine Einberufungsfrist von 10 Tagen soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die eines Stellvertreters.
11.2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 12  Aufgaben der Mitgliederversammlung

12.1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f ) die Auflösung des Vereins.

§ 13  Einberufung der Mitgliederversammlung

13.1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
13.2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
13.3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

14.1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter und bei deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
14.2. Die Mitgliederversammlung ist mit einer 3/4 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist bei einer 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
14.3. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
14.4. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 15  Kassenprüfung

15.1. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer, dieser muss nicht Mitglied des Vereins sein. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse und der Satzungsbestimmungen. Näheres kann eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Prüfungsordnung regeln.

§ 16  Auflösung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

16.1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und seine Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
16.2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zur Verwendung für einen gemeinnützig bildungsbezogenen oder denkmalschützerischen Zweck.
16.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.